Für die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen zur sogenannten Basisaltersversorgung gilt für 2018 eine gesetzliche Höchstgrenze von jährlich 23.712 € bei Ledigen und 47.424 € bei Verheirateten.
Durch verschiedene Umstände, z. B. durch Zusammenballung von Nachzahlungen und laufender Beitragszahlung zur Ärzteversorgung oder/und durch Beitragszahlungen zu einem Rürup-Produkt, kann es vorkommen, dass die vorgenannten Grenzen überschritten werden. Die übersteigenden Beiträge sind steuerlich nicht abzugsfähig und sollten deshalb unbedingt vermieden werden.
Falls möglich gestalten Sie Ihre Beitragszahlungen z. B. durch teilweise Verlagerung in das vorangehende bzw. in das folgende Jahr so, dass die o. g. Grenzen eingehalten werden. Gerne stehen wir Ihnen zur Prüfung der Frage, ob Sie die Grenzen eventuell überschreiten und ob und wie das gegebenenfalls vermieden werden kann, zur Verfügung.