Ab 2019 gelten folgende Neuerungen:
- Betriebliche Altersversorgung (BAV)
Für ab 01.01.2019 abgeschlossene Verträge gilt, dass der Arbeitgeber seine Sozialversicherungsersparnisse pauschal mit 15 % des umgewandelten Entgeltes zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung weitergeben muss. Viele Arbeitgeber haben das bisher schon getan. Ab 01.01.2022 muss der oben genannte Arbeitgeberzuschuss auch für alle sogenannten Altfälle, d. h. für Verträge die vor 01.01.2019 abgeschlossen wurden, geleistete werden. - Jobräder
Wenn ein sogenanntes Jobrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird, ist diese Überlassung ab 2019 steuerfrei. Dies gilt bei Elektrofahrrädern jedoch nur, wenn diese verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind. Dies ist z. B. dann gegeben, wenn deren Motor auch bei Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt wird. Ist dies der Fall, muss die Überlassung wie bisher mit 1 % versteuert werden. Die Versteuerung vermindert sich auf 0,5 % pro Monat, wenn das Elektrofahrrad zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2021 angeschafft oder geleast wird. Interessanterweise gilt die vorgenannte Steuerbefreiung auch dann, wenn Sie als Praxisinhaber ein solches (Elektro-) Rad privat nutzen. Voraussetzung ist allerdings, dass dieses Rad zumindest 10 % für Praxiszwecke genutzt wird, egal ob von Ihnen oder von Ihren Mitarbeitern. - Jobtickets, alles Gute kommt wieder!
Schon früher war die Bezuschussung von Fahrten zur Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln steuerfrei. Dann wurde diese Steuerfreiheit zu Gunsten einer Pauschalbesteuerung abgeschafft, jetzt kommt die Steuerfreiheit wieder. Jedoch nur dann, wenn diese Bezuschussung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt erfolgt. D. h. bei einer Gehaltsumwandlung wird die Steuerfreiheit nicht gewährt. Die Steuerfreiheit dieser Zuschüsse gilt auch nur dann, wenn diese für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstelle gewährt wird. Bei Zuschüssen im öffentlichen Personen- und Nahverkehr bleibt auch eine private Verwendung steuerfrei. Durch die Lohnsteuerfreiheit tritt auch Sozialversicherungsfreiheit ein. - Gesundheitsförderung
Bestimmte, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Gesundheitsförderungsmaßnahmen des Arbeitgebers werden seit einigen Jahren steuerfrei gestellt, soweit diese 500,00 € im Kalenderjahr nicht überschreiten. Für die Steuerfreiheit ist nunmehr eine Zertifizierung des Leistungserbringers Voraussetzung. Für neu beginnende Gesundheitsförderungsmaßnahmen des Arbeitgebers gilt dies bereits ab 2019. Bei bereits vor dem 01.01.2019 begonnenen unzertifizierten Gesundheitsförderungsmaßnahmen ist eine Zertifizierung erst für Leistungen nach dem 31.12.2019 nötig.
Bitten Sie deshalb die Anbieter Ihrer Gesundheitsförderungsleistungen sich unter www.zentrale-pruefstelle-praevention.de zertifizieren zu lassen. Die Prüfung eines Kurses und des Anbieters erfolgt nur einmal zentral bundesweit und ist kostenfrei.
Bei Fragen zu den oben genannten Punkten wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.