Ehen werden häufig geschieden. Immer wieder kommt es dabei vor, dass die, für das Trennungsjahr noch zulässige Zusammenveranlagung für einen Ehegatten günstiger ist als die Einzelveranlagung. Entsprechend verlangt dieser Ehegatte von seinem geschiedenen oder getrennt lebenden Gatten die Zustimmung zur Zusammenveranlagung. Nachdem man ja schon zerstritten ist, kommt es häufig vor, dass der andere (Ex-)Ehegatte die Zustimmung verweigert.
Zum wiederholten Mal hat die Gerichtsbarkeit, hier das Oberlandesgericht Hamburg, entschieden, dass jeder Ehegatte seine Zustimmung zur zulässigen Zusammenveranlagung erteilen muss, zumindest wenn ihm seine evtl. entstehenden Nachteile durch den anderen Ehegatten ausgeglichen werden. Stimmt der zustimmungspflichtige Ehegatte dennoch der Zusammenveranlagung nicht zu, wird die fehlende Zustimmung durch ein Urteil der Zivilgerichte ersetzt. Der Zustimmungsverweigerer erreicht also letztlich nichts, außer dass er die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für die Auseinandersetzung tragen muss.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass bei Zustimmungsverweigerern häufig die Abgabe eines Teils des Einkommensteuervorteils die Zustimmung doch plötzlich möglich macht.