Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Raumkosten für beruflich genutzte Arbeitszimmer ist seit vielen Jahren nur unter sehr engen Voraussetzungen und nur sehr eingeschränkt möglich.
Das gilt nach einem BFH-Urteil vom 29.01.2020 nicht für einen häuslichen Behandlungsraum. Wenn Sie einen Behandlungsraum in Ihren Wohnräumen betreiben, können die anteiligen Kosten hierfür steuerlich abgezogen werden. Bitte kommen Sie gegebenenfalls rechtzeitig auf uns zu.