Corona-Bonus
Die Auszahlungsfrist wurde bis zum 30.06.2021 verlängert. Falls der Höchstbetrag für den Corona-Bonus von 1.500 € im Jahr 2020 noch nicht ausgeschöpft wurde, können Sie den Differenzbetrag noch bis zum 30.06.2021 steuer- und sozialversicherungsfrei vergüten.
Übungsleiterfreibetrag
Dieser wird auf 3.000 € erhöht. Sie werden sich jetzt vielleicht fragen, was hat der Übungsleiterfreibetrag mit Ärzten / Zahnärzten zu tun? Die Antwort lautet, dass z.B. Ärzte, die eine Koronar-Sportgruppe leiten und hierfür eine Vergütung erhalten, diesen Freibetrag in Anspruch nehmen können. Ebenso wie Zahnärzte, die für die LAGZ in Kindergärten bzw. Schulen Zahnpflege unterrichten.
Investitionsabzugsbetrag / Sonderabschreibung nach § 7 g EStG
Hier geht es darum, Abschreibungen auf die (geplante) Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern vorziehen zu können. Das ist bei Ärzten / Zahnärzten bisher meist an der bislang gültigen Gewinngrenze von 100 T€ pro Jahr gescheitert. Nunmehr wurde die Gewinngrenze auf 200 T€ erhöht, so dass diese Vergünstigungen künftig eher in Betracht kommen als bisher. Weiter wurde die Prozentgrenze für den Investitionsabzugsbetrag von 40 % auf 50 % erhöht.
Entgeltliche Wohnungsvermietung an nahe Angehörige
Häufig werden Wohnungen, die an Angehörige überlassen werden, nicht unentgeltlich überlassen, sondern entgeltlich vermietet. Dies hat den Vorteil, dass im Gegenzug die Werbungskosten, wie z. B. Abschreibungen, Zinsen und Reparaturen geltend gemacht werden können. Bisher war Voraussetzung für die Anerkennung solcher Mietverhältnisse, dass die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete betragen hat. Diese Grenze wurde ab 2021 auf 50 % abgesenkt.
Starke Erhöhung der Behindertenpauschbeträge
Die bisherigen Pauschbeträge für den Mehraufwand bei Körperbehinderung blieben über sehr lange Zeit unverändert. Ab 2021 werden diese erhöht.
Zusätzlich wurde der Pauschbetrag für Blinde und hilflose Menschen auf 7.400 € verdoppelt.
Umsatzsteuervoranmeldungen für Existenzgründer
Um Vorsteuerabzugsbetrug zu verhindern war seit Jahren vorgeschrieben, dass Existenzgründer ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben müssen. Dies wurde dahingehend geändert, dass die Abgabe ab 2021 nur noch vierteljährlich erfolgen muss, wenn die voraussichtlich zu entrichtende Umsatzsteuer 7.500 € pro Jahr nicht übersteigt.
Kinderfreibeträge
Der Freibetrag für ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind wurde auf 5.460 € pro Jahr erhöht. Dementsprechend wurde auch das Kindergeld angepasst.