Es kann vorkommen, dass die Behörde für das beantragte Kurzarbeitergeld bzw. die Entschädigungen nach dem IfSG Bescheide erlässt, die nur eine verminderte Auszahlung vorsieht oder diese ganz ablehnt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Widerspruchsfrist jeweils lediglich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides beträgt. Wird in dieser Zeit kein Widerspruch erhoben, wird der Bescheid rechtskräftig, so dass keine Änderung mehr möglich ist. Achten Sie deshalb unbedingt darauf, bei Ihnen eingehende Bescheide über Kurzarbeitergeld bzw. Entschädigungen nach dem IfSG umgehend an uns zur Prüfung zu geben. Auf jeden Fall aber dann, wenn Ihrem Antrag nicht vollumfänglich entsprochen wurde.
Wird die Zahlung endgültig vermindert oder ganz abgelehnt, müssen, zumindest beim Kurzarbeitergeld, auch die betroffenen Gehaltsabrechnungen geändert werden, da dann eben kein Kurzarbeitergeld gezahlt wird sondern normales Gehalt.